Die Fluggesellschaft easyJet hatte die Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität im Kleingedruckten ihrer Verträge teilweise ausgeschlossen. Praktische Unterstützungen für die Passagiere wurden abgelehnt. Der behinderte Fluggast wurde dazu verpflichtet, einen Betreuer mitzunehmen, der die notwendigen Hilfeleistungen erbringt. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage erhoben.
Eine Verordnung der Europäischen Union sollte Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität Flugreisen erleichtern. In der EU-Verordnung vom Juli 2006 wurde festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen Mobilitätshilfen, wie zum Beispiel elektrische Rollstühle, grundsätzlich befördern müssen. Des Weiteren sind sie verpflichtet einige Hilfeleistungen an Bord zu erbringen, um den Behinderten das alleinige Reisen zu ermöglichen.
Fluggäste müssen auch ohne eigenen Betreuer fliegen können
Der vzbv mahnt die Bedingung von easyJet ab. Die EU-Verordnung sollte gerade sicherstellen, dass der behinderte Fluggast auch alleine fliegen kann. Im Gerichtsverfahren hat easyJet hinsichtlich dieser Regelung eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Transport von Rollstühlen in der Verantwortung des Flughafenbetreibers
Des Weiteren lehnte die Fluggesellschaft den Transport von Rollstühlen und Mobilitätshilfen ab, sofern diese nicht einfach in den Frachtraum gehoben werden können oder der Flughafen über bestimmte Hebeeinrichtungen verfügt.
Hier urteilte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21. Juli 2015, dass dies zulässig sei. Es falle in die Verantwortung des Flughafenbetreibers und nicht der Fluggesellschaft, für den Transport des Gepäcks und der Mobilitätshilfen zu sorgen, so die Richter.
Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt.
Landgericht Berlin 21.07.2015, AZ 16 O 183/14
Datum der Urteilsverkündung: 01.09.2015