Datum: 22.11.2007

Zwangsräumung auch bei Lebensgefahr möglich

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 22.11.2007 (I ZB 104/06)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob das Vollstreckungsgericht im Falle von schwerer Krankheit des Schuldners eine Zwangsräumung einstellen kann. Die betroffene Schuldnerin litt nach einer Vergiftung an schweren Nerven- und Muskelfunktionsstörungen, die Sensibilitätsverlust, Lähmung sowie Hör- und Sprechfähigkeitsverlust mit sich brachten und erhebliche Schmerzen verursachten.

Nach Ansicht des BGH schließen auch schwere Krankheiten bis hin zur Lebensgefährdung die Durchführung einer Zwangsräumung nicht grundsätzlich unbefristet aus. Selbst wenn eine Zwangsräumungsmaßnahme mit einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit des Schuldners verbunden ist, muss mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers abgewogen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Gläubiger keine Aufgaben aufgebürdet werden dürfen, die auf Grund des Sozialstaatsprinzips den Staat und damit die Allgemeinheit treffen. Es muss daher auch bei konkreter Lebensgefahr durch die Zwangsräumung im Einzelfall festgestellt werden, ob die Gefahr nicht auf auch andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung verhindert werden kann, wobei insbesondere der Schuldner alles ihm mögliche leisten muss, um die Gefahr von sich oder seinen kranken Mitbewohnern abzuwenden. Nur in besonders gelagerten Fällen ist die Zwangsräumung für längere Zeit auszusetzen. Eine unbefristete Aussetzung erfolgt nur im absoluten Ausnahmefall.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.11.2007

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