Datum: 30.04.2020

Zur Flugentschädigung bei Umbuchung auf einen späteren Teilflug

Urteil des EuGH vom 30.04.2020 (C-191/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Auch wenn eine Umbuchung auf einen späteren Teilflug eine Unannehmlichkeit für den Passagier darstellt, begründet dies noch keinen Entschädigungsanspruch, wenn er trotzdem pünktlich ankommt.

Der EuGH urteilte über eine Frage, die ihm vom Landgericht Frankfurt vorgelegt worden ist. Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin buchte einen Flug mit Anschlussflug, der es ihr ermöglichte, von Jerez de la Frontera (Spanien) über Madrid (Spanien) nach Frankfurt am Main (Deutschland) zu reisen. Dieser Flug mit Anschlussflug, dem eine einzige Buchung zugrunde lag, bestand aus einem ersten von der Beklagten ausgeführten Flug von Jerez de la Frontera nach Madrid, planmäßigem Abflug am 3. Oktober 2015 um 13.35 Uhr und planmäßiger Landung am selben Tag um 14.45 Uhr und anschließend einem zweiten Flug von Madrid nach Frankfurt am Main, planmäßigem Abflug am 3. Oktober 2015 um 20 Uhr und planmäßiger Landung am selben Tag um 22.40 Uhr. Die Buchung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde gegen ihren Willen geändert, so dass sie vom ersten Flug IB 8505 auf den Flug IB 8507 umgebucht wurde, der in Jerez de la Frontera am 3. Oktober 2015 gegen 17.55 Uhr startete und am selben Tag gegen 19.05 Uhr in Madrid landete. Die Klägerin verließ Madrid auf dem planmäßigen Weiterflug um 20 Uhr und kam in Frankfurt am Main zehn Minuten früher als geplant an. Sie erhob beim Amtsgericht Frankfurt am Main Klage auf Ausgleichszahlung wegen der einseitig vorgenommenen Änderungen. Das Gericht wies die Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens ab. Das berufungsinstanzliche Landgericht Frankfurt legte die Sache dem EuGH vor.

Dieser urteilte nun, dass Passagiere nicht zwingend einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ein Teilflug gegen ihren Willen umgebucht wurde und sie deshalb später am Zwischenziel ankommen. Sollte der Reisende seinen Anschlussflug trotzdem erreichen und pünktlich am Endziel ankommen, bestehe nach EU-Recht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Entscheidend sei, dass der Reisende pünktlich sein Endziel erreicht. Die in solchen Fällen entstehe Unannehmlichkeit sei keine große im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.04.2020

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