Datum: 24.07.2018

Zur Fehlerhaftigkeit einer Widerspruchsbelehrung

Beschluss des KG Berlin vom 24.07.2018 (6 U 18/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthielt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung von Prämien und Herausgabe von Nutzungen aus vier mit der Beklagten auf der Grundlage der Versicherungsscheine nebst Bedingungen und Verbraucherinformationen vom 21.2.2006 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen begehrt, nachdem sie deren Zustandekommen mit Schreiben vom 15.12.2015 widersprochen hat. In den Versicherungsscheinen ist jeweils auf S. 2 in Fettdruck die Widerspruchsbelehrung, auf die verwiesen wird, enthalten. Das Kammergericht entschied, dass die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft war, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. enthielt. Auf die dort geregelte Ausschlussfrist von einem Jahr kommt es generell im Falle einer im Übrigen zutreffenden Belehrung und der Übersendung der erforderlichen Unterlagen nicht an, weil bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen des Beginns der Widerspruchsfrist von 30 Tagen – nach der früheren Fassung von vierzehn Tagen - nur diese Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Welche Rechtsfolgen gelten würden, wenn die in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. geregelte Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre, ist für die zutreffende Belehrung über diese Frist deshalb generell und nicht nur im vorliegenden Einzelfall ohne jeden Belang. Bei der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung handelt es sich damit um einen zwar unzutreffenden, aber unschädlichen überflüssigen Hinweis. Die sich an diesen Hinweis anschließende Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nach Ansicht des KG Berlin dahin, dass es sich bei der durch die Absendung des Widerspruchs zu wahrenden Frist um die angegebene einzuhaltende Widerspruchsfrist handelt.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.07.2018

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