Datum: 05.12.2018

Zur arglistigen Täuschung durch den Hersteller

Beschluss des OLG Oldenburg vom 05.12.2018 (Az. 14 U 60/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Fahrzeugkäufer muss erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests besteht, ohne eine hierfür eigens konzipierte Software zu erhalten. Ansonsten liegt ein Mangel vor und der Hersteller muss das betroffene Auto zurücknehmen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs, die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein von der Abgasthematik betroffenes Fahrzeug, nachdem er von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist. Die Herstellerin wollte dies nicht akzeptieren. In der ersten Instanz hatte der Kläger vom Landgericht Recht bekommen. Im vorliegenden Beschluss hat das OLG Oldenburg angekündigt, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen zu wollen, da das streitgegenständliche Auto einen Mangel aufweise. Der Käufer eines Autos dürfe nämlich erwarten, dass dieses die vorgesehenen Abgastest auch ohne eine speziell hierfür konzipierte Software besteht. Auch wenn der Kläger dem Hersteller hier keine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt habe, so ist das unschädlich, weil der Hersteller den Käufer arglistig getäuscht hat. Aus diesem Grunde hat der Käufer ein berechtigtes Interesse, sich nicht auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einzulassen. Außerdem hat die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten. Hierin ist eine Verweigerung zu sehen, so dass auch deswegen eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels entbehrlich ist. Die Pflichtverletzung ist auch nicht unerheblich. Das Oberlandesgericht führt zudem aus, dass es nicht darauf ankommt, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei. Der Rücktritt des Käufers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Kraftfahrtbundesamt die neue Software, die der Hersteller im Nachhinein entwickelt hat und die jetzt in das Auto eingespielt werden könnte, freigegeben hat. Eine solche Freigabe ist für die Zivilgerichte nicht bindend. Nach dem Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg hat der beklagte Hersteller die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig geworden ist.

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Datum der Urteilsverkündung: 05.12.2018

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