Datum: 02.10.2018

Zum rechtzeitigen Erscheinen zum Boarding

Urteil des AG Frankfurt vom 02.10.2018 (32 C 1560/18 (88)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wer erst einige Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit beim Boarding erscheint, kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Fluglinie aufgrund des Boarding-Schlusses die Beförderung verweigert.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die Kläger Schadensersatz für nicht angetretene Flüge von der beklagten Fluglinie begehren. Hintergrund war, dass die Kläger sich erst 20 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit zum Fluggate begaben. Einen schriftlichen Hinweis auf den Zeitpunkt des Boarding-Schlusses hatten die Kläger nicht erhalten. Dort wurde ihnen mitgeteilt, dass sie nicht mehr ins Flugzeug könnten, da das Boarding bereits abgeschlossen war. Daraufhin buchten die Kläger Ersatzflüge, um an ihr Flugziel zu gelangen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Es führt im Urteil aus, dass auch für den Reisenden bei der Durchführung einer Reise Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, rechtzeitig am Flughaufen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Deswegen sei es für sie auch ohne einen expliziten Hinweis erkennbar gewesen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem geplanten Abflug am Gate erscheinen durften. Sie hätten auch entsprechend beim Check-In nachfragen können. Es kommt nach Ansicht nicht darauf an, ob die Flugzeugtür oder die Flugzeugbrücke noch geöffnet waren, da die Fluglinien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden sind, um ihre zugewiesenen Startzeiten nicht zu gefährden. Insofern treffe die Kläger an Mitverschulden an der verweigerten Beförderung, das derart hoch ist, dass kein Schadensersatzanspruch besteht.

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Datum der Urteilsverkündung: 02.10.2018

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