Datum: 13.03.2018

Zum Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit

Urteil des AG Dortmund vom 13.03.2018 (425 C 5350/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

In der Wohnraummiete ist ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand bis Juni 2016 ein Mietverhältnis über eine Wohnung. Bei Abschluss des Vertrages wurde eine Klausel vereinbart, nach der die Mietkaution zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag dient. Weiter ist geregelt, dass der Mieter, sofern der Vermieter sich berechtigterweise an der Kaution befriedigt, die Kaution wieder auffüllen muss. Weiter heißt es: „Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zzgl. der Zinsen in angemessener Frist zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern kann.“ Der Kläger verlangt mit der im Juli erhobenen Klage die Rückzahlung der Kaution zzgl. Zinsen. Die Beklagte macht geltend, dass ihr noch ein überschießender Betrag aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 zuständen. Das AG Dortmund weist die Klage als zur Zeit unbegründet ab. Mit Rückgabe der Mietsache sei der Kautionsrückzahlungsanspruch erfüllbar, aber noch nicht fällig. Dies sei erst der Fall, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen dürfe. Eine Fälligkeit jedenfalls sechs Monate nach Ende des Mietvertrages gebe es nicht. Hier gab es noch Forderungen, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch nicht korrekt über die Nebenkosten abgerechnet worden war.

Datum der Urteilsverkündung: 13.03.2018

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