Datum: 16.07.2018

Widerruf eines zu einer Fahrzeugfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages

Urteil des LG Paderborn vom 16.07.2018 (3 O 408/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt zwingend eine Aufklärung über Kündigungsrechte beider Vertragspartner voraus.

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten für seinen Privatgebrauch einen neuen W 1.4 I TSI 92 kW (125 PS) zu einem Kaufpreis von 27.400 Euro. Für die Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten am 27.07.2015 einen Darlehensvertrag über 16.900,00 Euro (Nettodarlehnsbetrag) ab. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Das Autohaus erhielt von dem Kläger eine Anzahlung in Höhe von 10.500,00 Euro sowie den Darlehensbetrag. Der Kläger zahlt seit dem 15.11.2015 monatliche Raten in Höhe von 416,11 Euro an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschuss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Das LG Paderborn gab der Klage des Verbrauchers überwiegend statt, da der Darlehensvertrag die erforderlichen Angaben jedenfalls deshalb nicht enthält, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde. Nach der Ansicht des Landgerichts ist auch bei befristeten Verträgen auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 314 BGB hinzuweisen. Im vorliegenden Fall wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen, Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher nach der Meinung des LG Paderborns den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst. Dies ist irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 16.07.2018

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