Datum: 18.04.2012

Versicherer muss mehrfach auf mögliche Fristversäumnisse hinweisen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Dortmund vom 18.04.2012 (2 O 423/09)

Der Versicherer hat die Pflicht, den Versicherten erneut über die von diesem vorzunehmenden Handlungen zu belehren. Dies ist der Fall, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer über die von ihm vorzunehmenden Handlungen trotz vorheriger Belehrung im Unklaren ist.

Ein Verbraucher hatte eine Unfallversicherung unterhalten. Er hatte einen Unfall am 02.09.2007 mit anschließender Invalidität erlitten. Die Versicherungsgesellschaft hatte später die Regulierung wegen Verfristung abgelehnt.

Das Landgericht Dortmund urteilte zugunsten des Versicherten. Nach § 7 I. (1.) Satz 3 AUB 95 müsse die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf von einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

Zwar genüge das ursprüngliche Attest nicht, jedoch erfülle das Attest vom 04.09.2009 die Vorgaben. Dies sei allerdings nach Ablauf der Frist (02.06.2009) erstellt worden. Dennoch könne sich die Versicherung nicht auf Fristüberschreitung berufen, denn dies sei rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich würde, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlasse. Davon sei auszugehen, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche geltend mache, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegten, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehle. Die Versicherung habe sich auf das „Nichtvorliegen einer Invalidität“ in den Ablehnungsschreiben an den Versicherten berufen, tatsächlich aber nie dem Verbraucher mitgeteilt, dass das Attest in sich lediglich unzureichend gewesen sei. Der Versicherte hätte daher nicht davon ausgehen können, dass er ein „formell unrichtiges“ Attest vorgelegt hätte. Die reine Fristenbelehrung der Versicherungsgesellschaft reiche somit nicht aus. Sie hätte dem Versicherten konkret mitteilen müssen, welche Pflichten er im speziellen Fall hätte.

Datum der Urteilsverkündung: 18.04.2012

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