Datum: 11.04.2013

Versagung der Restschuldbefreiung nur möglich, wenn Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig ist

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Beschluss des BGH vom 11.04.2013 (IX ZB 94/12)

Die Restschuldbefreiung kann dem Insolvenzschuldner nach dem abgehaltenen Schlusstermin nur versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig geworden ist.

Über das Vermögen eines Schuldners war zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er war zudem wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt worden. Zwei Gläubiger hatten beantragt, die Restschuldbefreiung deshalb zu versagen. Nachdem das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt hatte, wollten sich die beiden Gläubiger nicht damit abfinden.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Schuldners. Auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht beendet wäre, könne nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden werden. Das Merkmal der Rechtskraft sei zur Entlastung der Insolvenzgerichte eingeführt worden. Zur Versagung der Restschuldbefreiung müsse der Schuldner daher zum Schlussterminzeitpunkt rechtskräftig verurteilt sein, jedoch sei im vorliegenden Fall die Verurteilung wegen der Insolvenzstraftat erst nach dem Schlusstermin rechtskräftig geworden.

Der im Schrifttum anderweitigen Meinung folgte der Bundesgerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit nicht. Die Erteilung der Restschuldbefreiung war somit zulässig.

Datum der Urteilsverkündung: 11.04.2013

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