Datum: 08.04.2015

Verjährungsbeginn für den Bereicherungsanspruch

Urteil des BGH vom 08.04.2015 (IV ZR 103/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Verjährungsbeginn für den Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt mit der Ausübung des Widerspruchsrechts.

Ein Verbraucher hatte eine Leibrentenversicherung abgeschlossen und später den Widerspruch aufgrund einer seiner Meinung nach fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erklärt. Die Versicherung hatte den Rückkaufswert ausgezahlt. Daraufhin hatte der Versicherungskunde die Gesellschaft auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien verklagt.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Der Meinung der Vorinstanz, dass der Anspruch des Kunden verjährt gewesen sei, schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an.

Der Versicherte hatte im April 2011 Klage eingereicht, nachdem er im Juni 2008 den Widerspruch erklärt hatte – also innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (die Verjährung begann Ende 2008). Es ist bisher in Literatur und Rechtsprechung streitig gewesen, ob der Anspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bereits mit jeder einzelnen Prämienzahlung oder aber erst mit dem Ausüben des Widerspruchrechts entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat sich der letzteren Meinung angeschlossen. Da das Berufungsgericht allerdings noch prüfen muss, inwieweit das Widerspruchsrecht überhaupt bestanden hat, wurde die Sache zunächst zurückverwiesen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.04.2015

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