Datum: 21.07.2003

Verbundenes Geschäft bei finanzierten Fondsbeteiligungen möglich

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 21.07.2003 (II ZR 387/02)

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Bei dem Kauf von Fondsanteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein gleichzeitig vermitteltes Darlehen kann sich der Käufer bei Arglist oder Täuschung aus der Beteiligung fristlos lösen und bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes dieses dem Kreditinstitut entgegenhalten.

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG ist als offene Vorschrift zu lesen, durch die der Gesetzgeber die Frage des Rückforderungsdurchgriffs bewußt Rechtsprechung und Lehre überlassen hat. Das Verbraucherkreditgesetz findet auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung. Wenn der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung mit dem zur Finanzierung der Einlage geschlossenen Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft bildet, kann der unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder durch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt veranlaßte Anleger sein Recht, jederzeit fristlos unter Forderung des ihm nach den Regeln des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts zustehenden Abfindungsguthabens aus der Anlagegesellschaft auszuscheiden, auch dem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts entgegenhalten.

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Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2003

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