Datum: 12.06.2003

Telefaxwerbung: Servatel GmbH

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.06.2003 (6 U 87/02)

Die Beklagte hat als Telekommunikationsdienstleister und Serviceprovider u.a. eine 0190er-Rufnummer an eine amerikanische Firma vermietet, die unverlangte Faxschreiben versandt. Die Beklagte musste für das wettbewerbswidrige Verhalten der amerikanischen Firma (unverlangte Telefaxschreiben) als Störer haften, da sie an dem Wettbewerbsverstoß mitwirkte, indem sie die Mehrwertdiensterufnummer als Inkassoinstrument zur Verfügung gestellt hat (Aufforderung an die 0190er-Rufnummer (1,86 €/min.) zu vorgegebenen Fragen Antworten zu faxen). Die Beklagte hatte die zumutbare rechtliche Möglichkeit, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern und es unterlassen, nach Kenntnis des Missbrauchs gegen das wettbewerbswidrige Verhalten einzuschreiten.

Datum der Urteilsverkündung: 12.06.2003

Downloads

Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main | Az. 6 U 87/02

Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main | Az. 6 U 87/02

Ansehen
PDF | 190.81 KB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: