Datum: 28.10.2014

Teilnahmebedingungen von Miles & More sind wirksam

Urteil des BGH vom 28.10.2014 (X ZR 79/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

In den Miles & More-Bedingungen kann geregelt werden, dass „Prämiendokumente“ lediglich an Personen verschenkt werden dürfen, die dem Teilnehmer des Programms persönlich nahestehen und ansonsten eine Weitergabe (Verkauf etc.) grundsätzlich untersagt ist.

Einem Vielflieger war der höchste Vielflieger-Status (HON Circle Member) im Miles & More-Programm der Lufthansa zuerkannt worden. Nach der Buchung von Prämienflügen zu Lasten seines Meilenkontos war ihm die Mitgliedschaft mit der Begründung gekündigt worden, er habe gegen die Vielflieger-Bedingungen verstoßen, da er die Prämientickets an eine dritte – ihm nicht nahestehende – Person verkauft hätte. Der Kläger setzte sich dagegen gerichtlich zur Wehr.

Der Bundesgerichtshof sah die Revision der Airline als begründet an und entschied in ihrem Sinne. Bei dem Vielfliegerprogramm handele es sich um ein Kundenbindungsprogramm, bei dem der Teilnehmer nicht einmal zwingend der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages sei (so sei beispielsweise bei Geschäftsreisen normalerweise die Firma der Vertragspartner). Es existiere somit kein gesetzlich geregeltes Leitbild für Kundenbindungsprogramme, so dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden könnten, welche Anreize sie setzen. Sie habe dies in den Regelungen zur Weitergabe von Prämien an dem Vielflieger nahestehende Personen zum Ausdruck gebracht. Das Verbot des Verkaufs von Prämienmeilen oder Prämienflügen sei Teil der Leistungsbeschreibung und unterliege somit auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Fluggesellschaft könne daher die Mitgliedschaft des Kunden kündigen.

Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2014

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