Datum: 06.08.2010

Separate Verträge zur Provisionszahlung unzulässig (Kostenausgleichsvereinbarungen)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Rostock vom 06.08.2010 (10 O 137/10)

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Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung bei Versicherungen, die die Vertriebs- oder Abschlussgebühren betrifft, ist ein Umgehungsgeschäft und somit nicht zulässig.

Ein Verbraucher hatte neben einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine separate Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen. Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über die Zahlung der Vertriebs- und Abschlussgebühren unkündbar sei. Nachdem er beide Verträge widerrufen beziehungsweise gekündigt hatte, verklagte die Versicherung den Verbraucher auf Zahlung ausstehender Vertriebs- und Abschlussgebühren aus der Kostenausgleichsvereinbarung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die vom Versicherer benutzte Vereinbarung sei ein Umgehungsgeschäft und somit nichtig. Der Kunde müsste bei Kündigung des Versicherungsvertrages trotzdem noch Abschluss- oder Vertriebsgebühren bezahlen und zwar auch im Normalfall noch nicht geschuldete Zahlungen. Dies würde den Versicherten benachteiligen, da es im Endeffekt den Rückkaufswert der Versicherung mindere und somit de facto das Kündigungsrecht unterlaufe. Die Ausgestaltung in separaten Verträgen hebele somit das ohnehin bestehende Verbot gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG aus und sei daher nichtig.

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Datum der Urteilsverkündung: 06.08.2010

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