Datum: 18.07.2018

Rundfunkbeitrag größtenteils verfassungsgemäß

Urteil des BVerfG vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich ist verfassungsgemäß, für Zweitwohnungen hingegen nicht.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist in drei Fällen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen angreift sowie in einem Fall die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hinsichtlich der Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist. Nicht vereinbar ist hingegen, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insoweit bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz nicht der Erhebung von Beiträgen entgegen, welche diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr einen, wenn auch nur potentiellen, Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil nach Ansicht des Gerichts in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es dabei nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, weil Rundfunk typischerweise hier genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Datum der Urteilsverkündung: 18.07.2018

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