Datum: 27.03.2012

Restschuldversicherung muss bei befristetem Wechsel in Transfergesellschaft zahlen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Berlin vom 27.03.2012 (7 O 305/11)

Beim Wechsel eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zur Abwendung einer drohenden Kündigung kann sich ein Versicherer nicht darauf berufen, dass keine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege und er somit aus der Restschuldversicherung leistungsfrei sei.

Ein Verbraucher hatte zusammen mit seinem Kreditvertrag eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Im Zuge eines Arbeitsplatzabbaus in seiner Firma, dem Sozialplanverhandlungen vorausgegangen waren, war er in eine Transfergesellschaft gewechselt, um die betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Die dortige Beschäftigung war befristet gewesen und er war danach arbeitslos geworden. Der Versicherer hatte eine Zahlung aus der Restschuldversicherung abgelehnt, da seiner Meinung nach keine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen hatte. Da die Kreditraten dadurch nicht mehr bezahlt worden waren, kündigte die Bank daraufhin den Kreditvertrag und beauftragte ein Unternehmen zur Eintreibung der Forderung.

Das LG Berlin urteilte zu Gunsten des Verbrauchers. Zwar sei die unverschuldete Arbeitslosigkeit dahin definiert, dass sie nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung vorliege. Dennoch dürfe die Versicherung die Zahlung nicht verweigern – dies wäre treuwidrig. Durch den Aufhebungsvertrag mit dem Wechsel in die Transfergesellschaft sollte die sofortige betriebsbedingte Kündigung abgewendet werden, die ansonsten gedroht hätte. Die befristete Anstellung in der Transfergesellschaft solle zudem die Chancen des Arbeitnehmers erhöhen, eine neue Arbeitsstelle zu finden und könne daher nicht mit einem „normalen“ Zeitvertrag gleichgesetzt werden, bei dem die Versicherungsgesellschaft nach Ablauf keine Zahlung leisten müsse. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers in der Transfergesellschaft nach § 216b Abs. 1 SGB III für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten diene gerade der Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung. Folglich könne der Versicherte im Anschluss daran nach Treu und Glauben nicht schlechter stehen als bei einer derartigen Kündigung, die nach den Versicherungsbedingungen den Restschuldversicherer zur Zahlung verpflichtet hätte. Für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer also Anspruch auf Arbeitslosengeld I gehabt habe, müsse der Versicherer entsprechend zahlen.

Datum der Urteilsverkündung: 27.03.2012

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