Datum: 09.02.2012

Renteninformationen können nicht gepfändet werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 09.02.2012 (VII ZB 117/09)

Gläubiger können eine Erteilung von Renteninformationen bzw. –auskünften nicht pfänden.

Gegen eine Schuldnerin war die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Auf Antrag des Gläubigers hatte das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung und Herausgabe "der jeweils gültigen Rentenmitteilung" durch die Drittschuldnerin gepfändet worden waren. Die Drittschuldnerin (regionaler Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) hatte dagegen Erinnerung eingelegt und das Vollstreckungsgericht den Beschluss daraufhin abgeändert. Dagegen hatte die Gläubigerin Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Renteninformationen nicht gepfändet werden können. Die mit einer Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstrecke sich zwar ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, jedoch handele es sich bei Renteninformationen nicht um solche Nebenrechte. Der Anspruch auf Erteilung der Renteninformationen bzw. –auskünften diene weder der Durchsetzung der gepfändeten zukünftigen Rentenansprüche noch gefährde seine Trennung von den Rentenansprüchen deren Realisierung. Die Unabhängigkeit der Auskünfte von späteren Rentenansprüchen zeige sich auch daran, dass ein Anspruch auch dann bestehen könne, wenn noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine gesicherte Anwartschaft auf Rentenzahlungen erfüllt seien und damit auch keine Prognose irgendeiner Rentenhöhe möglich sei. Auch eine gesonderte Pfändung der Auskunftsansprüche sei nicht möglich.

Datum der Urteilsverkündung: 09.02.2012

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