Datum: 29.11.2013

Netzbetreiber darf Grundstückseigentümer nicht mehr als 25 Jahre an Vertrag binden

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LG Leipzig vom 29.11.2013 (08 O 897/13) - nicht rechtskräftig
Ein Kabelnetzbetreiber darf Grundstückseigentümer nicht mehr als 25 Jahre lang an eine Vereinbarung für den Anschluss ans Glasfasernetz binden. Ein derart langer Kündigungsausschluss benachteiligt den Grundstückseigentümer unangemessen, entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die eins Energie Sachsen GmbH & Co. KG. Das Unternehmen darf Eigentümer außerdem nicht dazu verpflichten, die Vereinbarung bei einem Verkauf des Grundstückes auf den Käufer zu übertragen.

In der vom Netzbetreiber vorformulierten Vereinbarung erklärten Grundstückseigentümer ihr Einverständnis mit dem Anschluss ihres Gebäudes an das Glasfasernetz. Eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung sollte erstmals zum Ende des Jahres 2039 möglich sein. Durch die lange Vertragslaufzeit werde der Grundstückseigentümer unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter. Dem Grundstückseigentümer wurden in der Vereinbarung keinerlei Rechte eingeräumt, sondern nur Pflichten auferlegt. Der Eigentümer sollte auf seinem Grundstück alle erforderlichen Arbeiten dulden. Außerdem ging er ein Kostenrisiko ein. Der Vertrag ließ offen, wer die Kosten für Wartung, Reparaturen oder die für eine Gebäudesanierung nötige Verlegung des Glasfasernetzes tragen muss. Das Versorgungsunternehmen dagegen war nicht einmal verpflichtet, das Gebäude tatsächlich ans Glasfasernetz anzuschließen. Wegen der Nachteile der Vereinbarung für den Eigentümer sei die Vertragslaufzeit auch unter Berücksichtigung des Amortisationsinteresses des Netzbetreibers zu lang.

Für unzulässig erklärten die Richter auch eine Klausel, nach der sich die Laufzeit der Vereinbarung automatisch um fünf Jahre verlängert, wenn der Kunde nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigt. Der Netzbetreiber darf den Eigentümer außerdem nicht dazu verpflichten, sein Grundstück  nur mit der Auflage zu verkaufen, dass der Käufer in alle Pflichten aus der Vereinbarung eintritt. Das sei schon deshalb unzulässig, weil ein Vertrag keine Pflichten zulasten Dritter regeln dürfe, urteilten die Richter. Dazu komme, dass die Klausel einen Verkauf des Grundstücks erschweren könne. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer sich nach vielen Jahren nicht mehr an die Klausel erinnere - zumal es sein könne, dass der Glasfaseranschluss zum Zeitpunkt des Verkaufs noch immer nicht gelegt sei.

Datum der Urteilsverkündung: 29.11.2013

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eins Energie Sachsen, LG Leipzig vom 29.11.2013

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