Datum: 08.05.2013

Nachträgliche Ausschlussklausel bei Rechtsschutzversicherungen ist wirksam

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 08.05.2013 (IV ZR 233/11)

Ein rückwirkend vereinbarter Leistungsausschluss in Versicherungsbedingungen kann wirksam sein.

Die TRANSNET (Eisenbahnergewerkschaft) hatte eine Gruppenversicherung mit Familien-Rechtsschutz für ihre Mitglieder bei einem Versicherer unterhalten. Die Versicherungsbedingungen waren im Laufe der Jahre mehrfach geändert worden. Ein Gewerkschaftsmitglied hatte sich als atypischer stiller Gesellschafter an einer Beteiligungs-Aktiengesellschaft beteiligt („Steigermodell“). Nachdem die betroffenen Gesellschaften insolvent waren, hatte der Anleger von der Rechtsschutzversicherung Deckung für die angestrebten Klagen verlangt. Die Versicherung hatte dies mit dem Hinweis auf entsprechende Ausschlussklauseln abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft. Versicherer und Gewerkschaft haben in 2007 den Ausschluss verschiedener Leistungen – unter anderem auch für Altfälle, die nach dem Stichtag 1. Januar 2008 gemeldet würden – vereinbart. Eine Änderung der Versicherungsbedingungen sei nicht ausgeschlossen, insbesondere habe die Gewerkschaft gegenüber ihren versicherten Mitgliedern keine konkreten Leistungen zugesagt. Die Übergangsregelung, die in einem Zusatzvertrag vereinbart worden wäre, unterliege nicht den §§ 305c ff. BGB. Zwar verlöre der Versicherte bestimmte Deckungsansprüche, jedoch seien durch die Übergangszeit die Belange der Versicherten gewahrt. Die Klausel sei auch nicht intransparent und der Ausschluss für den vom Gewerkschaftsmitglied in 2008 gemeldeten Altfall entsprechend wirksam.

Datum der Urteilsverkündung: 08.05.2013

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