Datum: 10.12.2014

Keine vorzeitige Kündigung der Restschuldversicherung bei Umschuldung

Urteil des BGH vom 10.12.2014 (IV ZR 289/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Restschuldversicherungen sind mitunter nicht automatisch bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung (Umschuldung, Ablösung etc.) kündbar.

Der vzbv hat die Santander Versicherung wegen der Verwendung verschiedener Klauseln in deren Versicherungsbedingungen verklagt. Die Versicherung hatte Regelungen zur Laufzeit und Kündbarkeit sowie zum Ausschluss der Leistungspflicht getroffen, die nach Meinung des vzbv nicht zulässig waren.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des vzbv und der Santander Versicherung zurückgewiesen.   Die Verwendung der Klausel hinsichtlich des Leistungsausschlusses sei intransparent und benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen, wie bereits die Vorinstanzen feststellten. Als Ausschlussgrund würden sämtliche dem Versicherten bekannte „ernstliche Erkrankungen“ gelten. Allerdings fehle es an klaren Kriterien, damit der Verbraucher erkennen könne, welche Erkrankungen einen Leistungsausschluss nach sich zögen. Gleiches gelte für die Regelungen hinsichtlich des Ausschlusses bei Unfallfolgen.

Zulässig sei allerdings die Klausel hinsichtlich der Kündigungsfristen für die Versicherung. Bei dem von der Santander Versicherung und der Santander Bank gewählten Gruppenversicherungskonstrukt, bei dem die Bank Versicherungsnehmer und der Kreditnehmer die versicherte Person ist und zudem der Versicherungsbeitrag mitfinanziert ist, kann dies für den Verbraucher nachteilhaft sein. Der Argumentation, dass der Versicherungsbeitrag ebenfalls auf die einzelnen vom Verbraucher zu zahlenden Raten umzulegen sei, folgte der Bundesgerichtshof nicht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei vorzeitiger Rückzahlung, beispielsweise durch Umschuldung, der Verbraucher dennoch den kompletten Versicherungsbeitrag gerechnet auf die ursprüngliche Kreditlaufzeit zu entrichten hat. In der Praxis dürfte dies häufig dazu führen, dass im Umschuldungsfall, bei welchem dem Kunden wieder eine Restschuldversicherung angeboten wird, zwei (oder mehr) Restschuldversicherungsverträge „parallel“ existieren – zumindest bis zum Ende der Laufzeit des Ursprungskreditvertrags.

Datum der Urteilsverkündung: 10.12.2014

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