Datum: 25.04.2018

Keine Räumungsfrist bei Wohnungsbesetzung ohne Kenntnis des Vermieters

Urteil des AG München vom 25.04.2018 (433 C 777/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Einer Familie mit zwei kleinen Kindern muss keine Räumungsfrist gewährt werden, wenn diese, ohne einen Mietvertrag zu haben und ohne Wissen der Vermieterin, das Türschloss ausgewechselt und die Wohnung unrechtmäßig besetzt hat.

Ursprünglich hatte die Vermieterin die streitgegenständliche Wohnung an eine dritte Person vermietet. Diesem Mieter wurde wegen Ruhestörungen gekündigt und es erfolgte die Rückgabe der Wohnung. Die Beklagten, eine vierköpfige Familie, gelangten an einen Schlüssel und verschafften sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne Wissen und ohne Kenntnis der Vermieterin Zutritt zur Wohnung und wechselten das Türschloss aus. Die Vermieterin wurde ein paar Wochen später durch den Hausmeister des Anwesens informiert. Ein Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nie geschlossen. Der Ehemann versicherte gegenüber der Vermieterin zunächst, dass er die Wohnung bis zum 13.12.2017 (4 Wochen später) zurückgebe, was jedoch nicht erfolgte. Daraufhin forderte die Vermieterin das beklagte Ehepaar und ihre beiden Kinder mit zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Am 22.12.2017 erklärten die Beklagten gegenüber dem Anwalt der Vermieterin, dass sie die Verpflichtung zum Auszug anerkennen und baten um Räumungsfrist bis zum 31.03.2018, da ihnen wegen ihrer zwei kleinen Kinder ein kurzfristiger Auszug nicht möglich sei. 

Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagten gemäß ihrem Anerkenntnis und versagte die Gewährung einer Räumungsfrist. Der von den Beklagten zwischenzeitlich erklärte Widerruf ihres Anerkenntnisses lässt keinen der für einen solchen Widerruf gesetzlich eng gefassten Gründe erkennen, so dass sich die Beklagten an ihrem Anerkenntnis festhalten lassen müssten. Eine Räumungsfrist war den Beklagten nicht zu gewähren, denn das Interesse der Klägerin am Erlangen ihrer Wohnung überwiegt das Interesse der Beklagten am Erhalt der Räumlichkeiten aus Sicht des Gerichts ganz erheblich.

Datum der Urteilsverkündung: 25.04.2018

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