Datum: 09.10.2015

Keine Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse

Urteil des LG Karlsruhe vom 09.10.2015 (7 O 126/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bausparkassen können Bausparverträge gemäß § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB nicht kündigen, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.

Verbraucher setzten sich gegen die von einer Bausparkasse ausgesprochene Kündigung ihres Bausparvertrags gerichtlich zur Wehr. Das Landgericht entschied, dass der Vertrag, wie von den klagenden Verbrauchern gewünscht, weiterhin Bestand habe.

Weder die in den Bausparbedingungen genannten Bedingungen für eine ordentliche Kündigung, noch das von der Bausparkasse angeführte gesetzliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers lagen in diesem Fall vor. Vor Vollansparung der Bausparsumme und Zuteilung des Bauspardarlehens würde sich die Bausparkasse sonst nämlich einerseits ihrer Rolle als Darlehensnehmer, aber auch der als Darlehensgeber entledigen. Dies sehe das Gesetz nicht vor.

Hintergrund des Vorgehens der Bausparkasse ist, dass diese die höheren Guthabenzinsen nicht bezahlen möchten. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Verträge in der Vergangenheit oftmals durch die Unternehmen auch als gute Geldanlage beworben wurden.

Datum der Urteilsverkündung: 09.10.2015

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