Datum: 19.09.2013

Keine Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Kunde und Versicherer im „Nettopolicenmodell“

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.09.2013 (12 U 85/13)

 

Eine Kostenausgleichsvereinbarung bei einer Nettopolice kann durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher nichtig sein.

Eine Versicherungskundin hatte bei einem liechtensteinischen Lebensversicherer eine fondsgebundene Rentenversicherung (Nettopolice) sowie eine separate „Kostenausgleichsvereinbarung“ beantragt. Sie hatte über ihren Anwalt den Widerruf der Versicherung und der dazugehörigen Vereinbarung erklären lassen und erklärte ebenfalls die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Daraufhin hatte der Versicherer die Kundin wegen der ausstehenden Raten auf die Ausgleichsvereinbarung verklagt.

Das OLG Karlsruhe gab der Versicherungskundin Recht. Der Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung verstoße jedenfalls in der gewählten Ausgestaltung durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig.

Ein Stornoabzug für nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten sei unzulässig. Es solle verhindert werden, dass die Kundin quasi durch eine Art Vertragsstrafe von der Vertragskündigung abgehalten werde. Durch die Vereinbarung sei der Kundin zwar bewusst, dass ein erheblicher Betrag der Beiträge ihr nicht wirtschaftlich zugute komme, sondern als Abschlusskosten verwendet würde (nämlich 112 Euro der monatlich gezahlten Beiträge von 200 Euro für knapp drei Jahre). Diese Konstellation habe allerdings für die Versicherungsnehmerin zur Folge, dass der Vertrag wirtschaftlich wie eine Bruttopolice ablaufen würde. Das Stornoabzugsverbot würde in dem Fall nicht außer Kraft gesetzt, dass der Versicherer dem Versicherten mitteile, welchen Teil der Beiträge er bei der Bruttopolice auf die Abschlusskosten verrechne. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn der Versicherer beide Verträge formal trenne, sie wirtschaftlich aber wieder zusammenfasse.

Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass die Ausgestaltung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, so wäre sie jedoch wegen Intransparenz unwirksam. Auch hätte die Versicherung vor Vertragsschluss über die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolice und die aus der Kostenausgleichsvereinbarung resultierende Schlechterstellung bei einem frühen Storno der Versicherung aufklären müssen.

 

Datum der Urteilsverkündung: 19.09.2013

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