Datum: 19.07.2006

Keine Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung zur Altersvorsorge

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des OLG Hamm vom 19.07.2006 (20 U 72/06)

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die vom Arbeitgeber für ihn zum Zwecke der Altersvorsorge geführte und teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung kündigen und den Rückkaufswert verlangen kann. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen.

Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG, § 2 Abs. 2 S. 5 und § 6) ist die Auszahlung des Rückkaufswerts unzulässig. Das BetrAVG möchte sicherstellen, dass der ursprüngliche Versorgungszweck der Versicherung auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses gewahrt wird und stellt insofern eine Verbotsnorm dar. Die Vorschriften gelten nach Ansicht des Gerichts auch für die Entgeltumwandlung, da diese eine Form der betrieblichen Altersvorsorge darstellt. Die Kündigung der Versicherung bewirkt in diesem Fall daher nur die Beitragsfreistellung der Versicherung.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.07.2006

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