Datum: 06.12.2012

Keine Aufklärungspflicht einer 100-prozentigen Sparkassentochter über Rückvergütungen (Kick-Backs)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 06.12.2012 (III ZR 307/11)

Eine 100-prozentige Sparkassentochter ist hinsichtlich der Verpflichtung, Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln.

Beklagt war die 100 prozentige Tochter einer Sparkasse. Ein langjähriger Sparkassenkunde war von seinem Anlageberater angerufen worden. Im anschließenden Beratungsgespräch hatte ihm der Berater den Erwerb eines Medienfonds empfohlen. Die Beratungsfirma hatte sich intern in einer Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft verpflichtet, lediglich deren Materialien und Prospekte für die Beratung zu verwenden. Der Kunde war davon ausgegangen, dass im 5-prozentigen Agio (5.000 Euro) die Provision für die Beratung enthalten war; er hatte mit dem Berater vereinbart, dass die Hälfte davon wieder an ihn zurückfließen und an seine Tochter ausbezahlt werden sollte. Tatsächlich hatte die in den Räumen der Sparkasse ansässige Anlageberatungsfirma, die auch das Sparkassenlogo verwendet hatte, aus dem teilweise fremdfinanzierten Anlagebetrag (100.000 Euro) mindestens 7,085 Prozent an Rückvergütungen erhalten. Der Anleger hatte die Firma verklagt, nachdem die Fondsbeteiligung nicht den gewünschten Erfolg hatte und die Finanzämter die Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht anerkannt hatten.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten der 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Sparkasse, nachdem das OLG Hamm zuvor noch im Sinne des Anlegers entschieden hatte. Zwar habe ein Anlageberatungsvertrag bestanden, ein Schadensersatz stünde dem Kunden wegen Verletzung von Aufklärungspflichten jedoch nicht zu, da diese Aufklärungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen nicht bestanden habe. Ein freier Anlageberater sei nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über die Herkunft und die Höhe seiner Provisionen zu unterrichten. Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100 prozentige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig sei, sei hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln.

Im Falle einer unrichtigen Anlageberatung hafte der Anlageberater im Übrigen unabhängig davon, ob er sich intern verpflichtet habe, nur die Informationsmaterialien der Fondsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zu benutzen. War die Beratung mit Hilfe dieser Unterlagen anleger- und objektgerecht, so ergebe sich kein Schadensersatzanspruch daraus, dass er den Kunden nicht von dieser internen Vereinbarung informiert habe. War sie es nicht, so bestehe der Schadensersatzanspruch ohnehin.

Das Urteil ist insofern unbefriedigend, da für den – insbesondere langjährigen – durchschnittlichen Sparkassen- oder Bankkunden kaum erkennbar sein wird, dass es sich bei der Anlageberatungsfirma eben nicht um seine Bank oder Sparkasse handelt. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn die Firma die Räumlichkeiten des Kreditinstituts mitbenutzt und mit deren Logo wirbt, so wie es gemeinhin der Fall ist.

Zudem entscheiden die beiden Zivilsenate III und XI des Bundesgerichtshofes in Bezug auf Rückvergütungen unterschiedlich. Der III. Senat ist für Vermittler und Strukturvertriebe zuständig und hält Rückvergütungen nicht für aufklärungswürdig, der XI. Senat ist für Banken zuständig und sieht bei Rückvergütungen im Rahmen einer Anlageberatung prinzipiell die Pflicht der Bank zur Aufklärung des Kunden, weil der Bankkunde erkennen muss, welche Interessen die Beratung beeinflussen.

Datum der Urteilsverkündung: 06.12.2012

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