Datum: 14.02.2006

BGH ändert seine Rechtsprechung zur Zurechnung einer Haustürsituation

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 14.02.2006 (XI ZR 255/04)

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Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04) zur Auslegung der Haustürwiderrufsrichtlinie hat der Bundesrechtshof seine Rechtsprechung zur Zurechnung einer Haustürsituation bei Vermittlung einer kreditfinanzierten Anlage geändert.

Bisher musste sich die Bank die Vermittlung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage in einer Privatwohnung durch einen selbständig tätigen Anlageberater bzw. -vermittler nur zurechnen lassen, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 BGB bei Vertragsschluss die Haustürsituation kannte oder hätte kennen müssen. Damit war Kapitalanlegern, die nicht von einem Bankangestellten, der regelmäßig Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Bank ist, sondern von einem unabhängigen Vermittler in seiner Privatwohnung zur Unterzeichnung eines Kreditvertrages bewegt wurden, regelmäßig das Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte abgeschnitten.

Nunmehr hat auch der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit dem 2. Zivilsenat und dem EuGH entschieden, dass die Voraussetzungen für die Zurechnung einer Haustürsituation bereits dann vorliegen, wenn es sich objektiv um eine Haustürsituation handelt. Auf eine hierauf gerichtete Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Bank kommt es nicht mehr an.

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Datum der Urteilsverkündung: 14.02.2006

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