Datum: 23.05.2012

Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungspflicht auch bei neuer Tätigkeit

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.05.2012 (9 U 138/10)

Die Anerkennung einer Leistungspflicht ist für den Versicherer in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung grundsätzlich auch für die Zukunft bindend.

Ein Verbraucher hatte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Er hatte als Stuckateur (3-jährige Berufsausbildung) gearbeitet und war aufgrund zweier Bandscheibenvorfälle arbeitsunfähig geworden. Er hatte eine Umschulung zum Bürokaufmann absolviert und war daraufhin im Bereich Auftragsannahme/Lagerist/Töner tätig gewesen. Die Versicherung hatte zunächst – auch nach einer ersten Nachprüfung – 407 Euro monatlich gezahlt, nach einer weiteren Nachprüfung jedoch die Zahlung eingestellt.

Auch das OLG Karlsruhe hat in zweiter Instanz zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden. Die Versicherung müsse aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die vereinbarte Monatsrente an den Verbraucher zahlen. Er sei berufsunfähig und die Versicherung habe dies bereits zweimal anerkannt (§ 7 Abs. 1 BUZVB). Aufgrund dessen käme eine tatsächliche Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht mehr in Betracht. Zwar sei dem Versicherten im Rahmen einer sogenannten Nachprüfung die Verweisung auf eine andere als die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Da jedoch die Versicherung die Leistungspflicht anerkannt habe, nachdem der Verbraucher seine Umschulung zum Bürokaufmann bereits abgeschlossen habe, könne sie ihn nun nicht mehr darauf verweisen. Auch die nunmehr ausgeübte Tätigkeit im Bereich Auftragsannahme/Lagerist/Töner stelle für die Versicherung keine zulässige Verweisungsmöglichkeit dar. Sie sei mit seiner früheren Tätigkeit als gelernter Stuckateur nicht vergleichbar. Nicht maßgeblich sei der geringe Einkommensverlust, den er hinnehmen musste, sondern die weiteren Umstände wie die Berufsausbildung zum Gesellen und die damit verbundene berufliche Stellung. Die jetzige Tätigkeit könne prinzipiell von jedermann nach kurzer Anlernzeit durchgeführt werden.

Datum der Urteilsverkündung: 23.05.2012

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