Datum: 04.05.2011

Beratungspflichten durch Makler sowie Versicherer

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Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.05.2011 (5 U 502/10)

Über die Nachteile einer Kündigung von Altverträgen bei Abschluss neuer Versicherungsverträge muss der Makler den Versicherungsnehmer aufklären. Ebenso haftet der Versicherer, wenn ihm bewusst wird, dass sich der Kunde aufgrund unklarer Versicherungsbedingungen trotz der Beratung durch den Makler im Irrtum befindet (hier: Todesfallregelung).

Ein unverheirateter Verbraucher hatte eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung besessen und sich aufgrund eines Maklerauftrages beraten lassen. Er hatte auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Maklerfirma diese Lebensversicherung gekündigt sowie eine fondsgebundene Basisrentenversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Todesfall hatte er seine Lebensgefährtin eingetragen. Laut den Bedingungen war aber lediglich die Berücksichtigung von Ehegatten oder Kindern möglich. Hierauf hatte der Berater nicht hingewiesen. Der Kunde hatte gegen die Maklerfirma (und die Versicherung) geklagt.

Das Oberlandesgericht bestätigte das landgerichtliche Urteil und gab ihm Recht. Der Kunde habe gegen die Maklerfirma einen Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger und falscher Beratung. Es bestehe ein Maklervertrag und entsprechend müsse der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und – auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien – beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Eine solche Beratung habe nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Daher seien die Maklerfirma und die Versicherung gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Kunden entstanden sei – hier: der Rückkaufswert der alten Lebensversicherung sowie die aufgewendeten Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 10.500 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – schadensersatzpflichtig. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen.

Datum der Urteilsverkündung: 04.05.2011

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