Datum: 17.04.2014

Belehrung zu Anzeigepflichten der Versicherten muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen stehen

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Stuttgart vom 17.04.2014 (7 U 253/13)

Versicherer müssen die Belehrung zu den Anzeigepflichten der Versicherungsnehmer (beispielsweise Nennung von Vorerkrankungen) in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen platzieren und diese drucktechnisch hervorheben. 

Eine Versicherungsgesellschaft hatte behauptet, eine Versicherungsnehmerin hätte die Gesundheitsfragen beim Antrag zu einer Risikolebensversicherung/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht ordnungsgemäß beantwortet. Aufgrund dieser Anzeigepflichtverletzung hätte die Versicherung mit der Kundin den Vertrag nicht zu den vereinbarten Konditionen abgeschlossen und hatte daraufhin eine rückwirkende Vertragsanpassung vornehmen wollen. Diese war vom Prozessbevollmächtigten der Versicherungsnehmerin zurückgewiesen worden, worauf die Versicherung den Vertrag zusätzlich wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Die Kundin hatte auf Fortbestand der Versicherung geklagt.

Das OLG Stuttgart urteilte (mit Ausnahme der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) im Sinne der Versicherungskundin. Ein Anfechtungsrecht stehe der Versicherungsgesellschaft nicht zu. Die Belehrung über die Verletzung von Anzeigepflichten sei formell unwirksam, so dass die Versicherung auch rückwirkend keine Prämienanpassung vornehmen könne.

Die Belehrung müsse drucktechnisch und hinsichtlich der Platzierung so gestaltet sein, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sei. Beide im Antrag zwar nicht zu übersehenden Hinweise reichten jedoch inhaltlich nicht aus, auf die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung ausreichend hinzuweisen. Die Weiterverweisung der Versicherungsnehmer auf ein gesondertes Bedingungswerk sei ebenfalls nicht ausreichend. Zwar könne der Hinweis in diesem umfangreichen separaten Werk für sich genommen inhaltlich noch ausreichend sein, aber der Versicherte könne diesen Hinweis nur schwer finden, weil nicht konkret auf die Fundstelle verwiesen würde.

Datum der Urteilsverkündung: 17.04.2014

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: