Datum: 19.12.2006

Banken müssen versteckte Provisionen bei Vermittlung von Kapitalanlagen angeben

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05)

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Berät eine Bank einen Kunden über eine Kapitalanlage und empfiehlt sie ihm bestimmte Fondsanteile, so muss sie im Beratungsgespräch darauf hinweisen, dass sie verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält. Nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Empfehlung der Bank allein in seinem Interesse nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung erfolgt ist, oder aber durch das Interesse der Bank, eine möglichst hohe Rückvergütung zu erhalten, motiviert war.

Die Bank muss den Kunden auch über die Höhe der empfangenen Rückvergütungen aufklären. Nur so kann der Kunde das Umsatzinteresse der Bank und den hierdurch möglicherweise entstehenden Interessenkonflikt richtig einschätzen. Die Bank ist sogar dann aufklärungspflichtig, wenn der Kunde einen Teil der Rückvergütungen als Bonifikation selbst gutgeschrieben bekommt. Es ist nicht gesichert, dass der Kunde die Bonifikation als Teil einer Rückvergütung erkennt. Des Weiteren kann der Kunde aus seiner Bonifikation nicht auf die Höhe der Rückvergütungen der Bank schließen.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2006

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