Datum: 29.04.2014

Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13)

Empfehlen Banken ihren Kunden den Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds, so müssen sie die Kunden darauf hinweisen, dass die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft besteht.

Einer Anlegerin war von ihrer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs der Erwerb von Fondsanteilen am offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value empfohlen worden. Der Fonds hatte im Oktober 2008 die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend ausgesetzt und wird nunmehr abgewickelt. Der Anlegerin war eine Broschüre übergeben worden, in der auf eine mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen wurde. Die Anlegerin hatte gegen die Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt.

Nachdem das Landgericht im Sinne der Anlegerin geurteilt und die Berufung der Bank vor dem Oberlandesgericht erfolglos war, wies der Bundesgerichtshof auch die Revision der Bank zurück. Bisher sei unterschiedlich bewertet worden, ob Banken ihre Kunden auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen müssten. Für regulierte Immobilien-Sondervermögen sei kennzeichnend, dass Anleger ihre Anteile grundsätzlich jederzeit an die Fondsgesellschaft (zu einem geregelten Preis) zurückgeben könnten. Hiervon werde in § 81 InvG eine Ausnahme gemacht, indem den Fonds die Möglichkeit gegeben werde, die Rücknahme vorübergehend auszusetzen, wenn sie nicht über genügend liquide Mittel verfügten. Die beratende Bank sei verpflichtet, über dieses Risiko aufzuklären, da es eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung darstelle, dass Anleger jederzeit ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds gegen Zahlung eines gesetzlich bestimmten Rücknahmepreises zurückgeben könnten. Ob dieses Risiko lediglich theoretisch bestehe, spiele keine Rolle. Ebenfalls stelle der sogenannte Sekundärmarkt keine wirkliche Alternative zum Anteilsverkauf für die Anleger dar, da die Preise durch spekulative Elemente beeinflusst seien.

Die Bank hatte die Kundin somit ungefragt darüber aufzuklären, dass bei offenen Immobilienfonds die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestehe. Da sie dies nicht getan habe, sei sie schadensersatzpflichtig.

Datum der Urteilsverkündung: 29.04.2014

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