Datum: 10.06.2008

Bank muss bei Ratensparverträgen variable Zinsen anpassen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 10.06.2008 (XI ZR 211/07)

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Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine längere Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird. Die Bank muss daher die Zinsen nachträglich anpassen.

Die Bankkundin unterhält bei einer Sparkasse zwei Prämiensparverträge. Für die laufende Verzinsung sehen die Formularverträge die Zahlung des "jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz(es) für Spareinlagen dieser Art, zurzeit 4%", vor. In der Folgezeit reduzierte die Sparkasse entsprechend dem jeweils marktüblichen Zinssatz die laufende Verzinsung.

Der Bundesgerichtshof hat die Zinsanpassungsklausel entsprechend seiner früheren Rechtsprechung für unwirksam erklärt, sie ist für den Prämiensparer unzumutbar. Unzumutbarkeit ist deswegen gegeben, weil die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Damit stellte sich die Frage, welche Zinsregelung nun gilt. Der vereinbarte Anfangszinssatz von 4% als dauerhafter Zinssatz sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht anzuwenden. Vielmehr müsse die ursprünglich vereinbarte Zinsvariabilität, die auch ohne die wirksame Klausel noch möglich ist, Berücksichtigung finden. Wie bei einer solchen Zinsvariabilität die Zinsanpassungen konkret vorzunehmen sind, ließ der Bundesgerichtshof im Ergebnis allerdings offen. Nachberechnungen bieten Verbraucherzentralen an.

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Datum der Urteilsverkündung: 10.06.2008

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