Datum: 05.03.2008

Angabepflichten bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nur bei konkreten Nachfragen

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Urteil des BGH vom 05.03.2008 (IV ZR 119/06)

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Wenn ein Versicherer die notwendige Nachfrage unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers unterlässt, kann er nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

In dem konkreten Fall hat ein Versicherungsnehmer im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Fragen in dem auszufüllenden Versicherungsantrag nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre verneint. Dabei verschwieg er einen wenige Monate zurückliegenden Unfall, der zur Verursachung einer degenerativen Schädigung der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenbereich geführt hatte. Er habe nach eigenen Angaben jedoch gegenüber dem Versicherungsagenten von alters- und be-rufsbedingten Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule gesprochen. Zwei Jahre später wurde ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom diagnostiziert, Berufsunfähigkeit trat ein und der Versicherungsnehmer nahm die Versicherung in Anspruch, die daraufhin den Rücktritt erklärte.

Der Bundesgerichtshof lehnte gegenüber dem Versicherer die Berufung auf die Leistungsfreiheit ab, wenn ein Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss den Versicherungsagenten nicht sein Rückenleiden mitteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Versicherer verpflichtet bei dem künftigen Versicherungsnehmer nachzufragen, wenn dieser bei Antragsstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Denn bei solchen Angaben ist es nicht möglich, eine einwandfreie Risikoprüfung bezüglich einer gefahrerheblichen Krankheit durchzuführen, ohne den Grund zu klären. Wenn der Versicherer die erforderliche Rückfrage unterlässt, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der der Versicherungsnehmer unvollständige Angaben gemacht hat. Demzufolge ist dem Versicherer der Rücktritt vom Versicherungsvertrag verwehrt.

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Datum der Urteilsverkündung: 05.03.2008

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