Datum: 28.07.2017

Allgemeines Lebensrisiko bei Ausrutschen auf einer Natursteintreppe im Hotelaußenbereich

Beschluss des OLG Celle vom 28.07.2017 (11 U 65/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Rutscht ein Reisender morgens im Mittelmeerraum auf einer Natursteintreppe in der Außenanlage eines Hotels aus, weil diese aufgrund der Reinigung nass ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Eine Reisende rutschte in einem Robisonclub in der Türkei auf einer vorher bei der morgendlichen Reinigung durch das Hotelpersonal nass gespritzten, aus Bruchsteinen bestehenden Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels aus und brach sich dabei ein Fußgelenk. Sie verlangte deswegen Schadensersatz. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen, weswegen sie Berufung beim Oberlandesgericht Celle einlegte und ihr Begehren in der zweiten Instanz weiterverfolgte.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Reisenden kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Der Reiseveranstalterin kann keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dadurch angelastet werden, dass die Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels im Rahmen der morgendlichen Reinigung nass abgespritzt wurde und das Hotelpersonal kein Warnschild an der Treppe aufgestellt habe. Nässe in Hotelanlagen aufgrund von Niederschlag, einem Schwimmbecken oder von Reinigungsarbeiten gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Es ist damit zu rechnen, dass in den Morgenstunden eine Außentreppe einer sich in einem Mittelmeerland befindlichen Hotelanlage nass abgespritzt wird. Eine derartige Nassreinigung in Hotelanlagen im Mittelmeerraum wird regelmäßig morgens vorgenommen. Insofern verwirklicht sich beim Ausrutschen lediglich ein allgemeines Lebensrisiko.

Datum der Urteilsverkündung: 28.07.2017

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