Datum: 21.11.2017

Airline haftet für Sicherheit beim Ein- und Ausstieg aus Flugzeug

Urteil des BGH vom 21.11.2017 (X ZR 30/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Schutzvorschriften über den Flugverkehr gelten für den kompletten Einsteigevorgang, mithin auch das Besteigen eines Flugzeuges über eine Flugzeugtreppe oder eine Fluggastbrücke.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau einen von der beklagten Airline durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Verletzung. Hierfür verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nachdem der Kläger sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz mit seinem Begehren keinen Erfolg hatte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er stellt im vorliegenden Urteil fest, dass die Schutzvorschriften über den Flugverkehr (Montrealer Übereinkommen) für den kompletten Einsteigevorgang gelten. Dieser umfasst jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Gehen über eine Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von der Höhe und Lage des Flugzeuges abhängigen Gefälles und der durch die Temperaturunterschiede höheren Gefahr von Kondenswasser besondere Risiken. Vor diesen Risiken soll der Reisende umfassend geschützt werden.

Datum der Urteilsverkündung: 21.11.2017

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