Datum: 16.04.2014

Airline haftet bei allergischer Reaktion eines Fluggasts

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 16.04.2014 (16 U 170/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Flugreisende hatte der Kabinencrew mitgeteilt, dass sie unter Allergien litte und daher darum gebeten, keine Erfrischungstücher („Saunatücher“) kurz vor der Landung auszuteilen. Die Besatzung hatte dennoch die Tücher ausgeteilt und die Passagierin eine schwere allergische Reaktion mit Atemnot gezeigt. Daraufhin hatte sie geklagt.

Auch im Berufungsverfahren wurde die Airline zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Flugpassagierin verurteilt, wobei der Betrag von 2.000,¬¬– Euro auf 1.500,– Euro reduziert wurde. Die allergische Reaktion sei durch eine typische und dem Flugverkehr eigentümliche Gefahr ausgelöst worden. Die Atemnot sei bei der Passagierin – einer Ärztin – beim erstmaligen Austeilen der Tücher aufgetreten. Sie habe auch eine Flugbegleiterin bereits zuvor wegen der befürchteten Reaktion gebeten, keine Erfrischungstücher zu verteilen. Auch der Purser sowie die Cockpitbesatzung wären durch die Flugbegleiterin informiert worden.

 

Dennoch habe die Besatzung die Tücher verteilt und somit die Fürsorge gegenüber der Passagierin verletzt. Der Passagierin wurde jedoch ein Mitverschulden angerechnet. Sie hätte beim Verteilen der Tücher nachdrücklich noch einmal auf ihre besondere Situation und die Allergie hinweisen müssen. Daher wurde das Schmerzensgeld reduziert.

Datum der Urteilsverkündung: 16.04.2014

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