Datum: 30.07.2018

Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie unwirksam

Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.07.2018 (5 S 8340/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluglinien bereitet dem Reisenden ein potentielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Entschädigung. Dieser muss in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist unter anderem folgender Passus enthalten: „Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. “

Das Landgericht führt aus, dass es grundsätzlich so ist, dass ein Abtretungsverbot oder zumindest eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern kann, dass nicht absehbar ist, welche Gläubiger die Ansprüche letzten Endes geltend machen. Auf der anderen Seite ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn der Kunde ein überwiegendes Interesse an der Abtretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche hat.

Im vorliegenden Fall sind die Interessen der Fluglinie für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von so genannten „Claim-Handling-Companies“ einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssen in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwaltungspersonal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend ist es, wie auch das erstinstanzlich mit der Sache befasste Amtsgericht Nürnberg schon ausgeführt hatte, dass für den Kunden durch das Abtretungsverbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Ausgleichszahlung bereitet wird. Dieser muss in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nimmt, ist allein seine freie Entscheidung. Aus diesem Grund sind die Abtretungsverbotsregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Datum der Urteilsverkündung: 30.07.2018

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