Urteil des LG Erfurt vom 14.01.2011 (9 O 1772/10)
Die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist unzulässig. Es handelt sich nicht um ein gesondertes Kontenmodell und daher stellt die Gebühr im vorliegenden Fall eine unzulässige Preisnebenabrede dar.
Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH ist auf freie Anlageberater übertragbar, wenn diese von ihren Kunden eine Pauschale für die Beratung erhalten. Verschweigt der Berater an ihn fließende Kick-Backs, macht er sich seinem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig.