Datum: 25.01.2019

BEV verunsichert Kunden mit zweifelhaften Preiserhöhungen

Flut von Beschwerden: Marktwächter Energie hat den Energieversorger BEV abgemahnt

BEV verunsichert Kunden mit zweifelhaften Preiserhöhungen

Quelle: Sebastian Pociecha / Unsplash

Seit Wochen reißen die Beschwerden von Kunden der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV), die den Marktwächter Energie bundesweit erreichen, nicht ab. Verunsicherte Verbraucher klagen über zum Teil drastische Preiserhöhungen. Selbst Kunden mit Preisgarantie sind betroffen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die Preisänderungen für nicht ausreichend begründet und will das Vorgehen nun per Abmahnung unterbinden.

Das Energieversorgungsunternehmen BEV fiel bereits in der Vergangenheit aufgrund verspäteter Abrechnungen und verzögert ausgezahlter Guthaben auf. Seit Ende 2018 sendet es seinen Kunden Zwischenabrechnungen bzw. Schreiben, in denen zum Teil drastische Preiserhöhungen angekündigt werden. Neben der nicht ausreichenden Begründung für die Preiserhöhungen irritiert vor allem, dass diese angeblich auch gegenüber Kunden gelten sollen, die sich noch auf eine Preisgarantie berufen können.

„Unser Beschwerdepostfach quillt über, uns erreichen täglich neue Zusendungen von verunsicherten Verbrauchern“ berichtet Marie Barz, Rechtsexpertin des Marktwächters Energie beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Viele sorgen sich, dass sie ihre Ansprüche auf vereinbarte Bonuszahlungen verlieren, wenn sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Verbraucher berichten, dass sie nun weitere Schreiben von der BEV erhalten, durch die der Eindruck entsteht, Kunden, die ihre Preisgarantie wahren wollten, müssten sich dazu aktiv bei dem Unternehmen melden."

Der Verbraucherzentrale Bundesverband befürchtet, dass das Vorgehen der BEV die Verbraucher über den zu entrichtenden Preis sowie über ihre Rechte in die Irre führt und hat den Versorger daher abgemahnt. Auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen haben bereits juristische Schritte gegen die BEV ergriffen.

„Auf dem deutschen Strommarkt scheinen sich unprofessionelle Newcomer die Klinke in die Hand zu geben“ so Thomas Engelke, Teamleiter Energie und Bauen beim vzbv. „Nach Care-Energy fällt mit der BEV ein neuer Stromanbieter mit einem fragwürdigen Geschäftsmodell auf.“

„Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der BEV Energie bereits ein Aufsichtsverfahren eröffnet. Wildwestmethoden auf dem Energiemarkt haben in der Vergangenheit viele Verbraucher verunsichert. Deshalb muss die Bundesnetzagentur ihre Aufsichtsrechte in diesem Fall konsequent und umfänglich nutzen – im Interesse der Verbraucher, der seriösen Stromanbieter und eines funktionierenden Strommarkts.“

Der Marktwächter Digitale Welt hatte die BEV bereits im November 2017 verklagt, weil diese Verbrauchern, die ihre Dienstleistungen auf einem Vergleichsportal positiv bewerten, einen „Dankeschön-Bonus“ von bis zu 100 Euro angeboten hatte. In einem Vergleich hat die BEV im März 2018 zugesichert, auf diese Praxis zu verzichten.

Verbraucher, die von den aktuellen Schreiben der BEV betroffen sind, können sich auf www.verbraucherzentrale.de informieren sowie sich bei ihrer Verbraucherzentrale vor Ort beraten lassen, wie sie mit diesen am besten umgehen.

 

Im Zuge der BEV-Insolvenz erreichen den Marktwächter Energie weiterhin Beschwerden von ehemaligen Kunden, die nun im Rahmen der Schlussrechnung eine Zahlungsforderung erhalten, in der Bonusansprüche nicht berücksichtig oder verrechnet werden. Zudem beschweren sich Verbraucher darüber, dass ihre Endabrechnung lediglich auf Grundlage von geschätzten Verbrauchswerten erstellt worden ist und nachträglich nicht auf Basis ihres tatsächlichen Verbrauches korrigiert wird.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist die Frage, ob Verbraucher ihren Anspruch auf den Neukundenbonus bei einem vorzeitigen Vertragsende verlieren oder ihnen zumindest ein Anspruch auf einen anteiligen Bonusbetrag zusteht juristisch noch nicht abschließend geklärt.
Laut einer Information des vorläufigen Insolvenzverwalters werden Schlussrechnungen, die aus Sicht des Kunden zu einem Guthaben führen, diesem voraussichtlich ab Mitte Oktober 2019 zur Verfügung gestellt. Eine Auszahlung des Guthabens erfolge nicht, vielmehr werden Kunden im Rahmen dieser Schlussrechnung darauf verwiesen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Verbraucher, die Fragen bzgl. ihrer Bonusansprüche haben, können sich an die Verbraucherzentralen vor Ort  wenden und sich über mögliche rechtliche Schritte beraten lassen. Auf der Informationsseite von verbraucherzentrale.de erhalten Verbraucher aktuelle Hinweise zur oben geschilderten Problemlage.

Den Marktwächter Energie erreichen weiterhin Beschwerden von ehemaligen Kunden der BEV. In diesen schildern betroffene Verbraucher, dass in den Schlussrechnungen der vertraglich zugesicherte Neukundenbonus nicht aufgeführt ist, da die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit nicht erreicht wurde. Die Verbraucher argumentieren, dass die Verträge in vielen Fällen lediglich deswegen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurden, weil die BEV die Einstellung der Belieferung erklärt hatte.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen sind diese Fragen juristisch noch nicht abschließend geklärt. Es ist fraglich, ob Verbraucher in einer derartigen Fallgestaltung ihren Anspruch auf den Neukundenbonus bei einem vorzeitigen Vertragsende verlieren oder ihnen zumindest ein Anspruch auf einen anteiligen Bonusbetrag zusteht.
Verbraucher, die Fragen bzgl. ihrer Bonusansprüche haben, können sich an die Verbraucherzentralen vor Ort  wenden und sich über mögliche rechtliche Schritte beraten lassen. Auf der Informationsseite von verbraucherzentrale.de erhalten Verbraucher aktuelle Hinweise zur oben geschilderten Problemlage.

Die BEV hat mittlerweile die Belieferung der Kunden mit Strom und Gas eingestellt. Noch ist juristisch nicht geklärt, ob die Vertragsbeziehung mit der BEV aufgrund der Einstellung der Belieferung automatisch endet oder Verbraucher auch noch aktiv kündigen müssen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss der Energieversorger sicherstellen, dass der Kunde die Abschlussrechnungen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Im Falle der BEV sind seit der Einstellung der Belieferung nunmehr sechs Wochen verstrichen. Insbesondere die Verbraucher, die eine Kündigung zum damaligen Zeitpunkt ausgesprochen haben, müssten die Schlussrechnung somit bereits erhalten haben.
Auf der Informationsseite von verbraucherzentrale.de finden Verbraucher weitere Hinweise darüber, was Sie nach Erhalt der Schlussrechnung beachten sollten. Mit weiteren Fragen können sich betroffene Verbraucher an die Verbraucherzentralen vor Ort wenden und über mögliche nächste Schritte beraten lassen.
Verbraucher, die ihre Schlussrechnung von der BEV verspätet oder noch gar nicht erhalten haben, können das über das Online-Beschwerdeformular an die Marktwächter melden.

Ende Januar 2019 hat die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Insolvenz beantragt. Die Strom- und Gasversorgung der betroffenen Verbraucher wird durch den Insolvenzantrag zwar nicht gefährdet – durch den Rückfall in die Grundversorgung können allerdings höhere Kosten entstehen. Was diese Verbraucher genau unternehmen können, um einen finanziellen Schaden zu minimieren – etwa Lastschriftmandate widerrufen oder Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden – kann der detaillierten Informationsseite auf www.verbraucherzentrale.de entnommen werden.
 
Aktuelle und detaillierte Informationen sind auch auf der BEV-Website zur Insolvenz zu finden. Darüber hinaus bieten die Verbraucherzentralen vor Ort Beratung für betroffene Kunden an. Verbraucher, die sich im Zuge der BEV-Insolvenz mit Problemen konfrontiert sehen, können diese einfach über das Beschwerdeformular an die Marktwächter melden.

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