Urteil des BGH vom 21.10.2004 (III ZR 180/03)
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil Schleswig-Holsteinischen OLG vom 28.08.2003 (7 U 240/01) wurde zurückgewiesen. Gemäß OLG Urteil hat die Beklagte zu unterlassen: im Zusammenhang mit einem Fernabsatzgeschäft nicht auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen und/oder keine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wenn die Zustellung per Post-Express-Service im PostIdent 2-Verfahren erfolgt und der Vertrag dem Kunden zur Unterzeichnung übergeben wird. Das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluss der mit der Anzeige beworbenen Verträge fällt unter die für den Fernabsatz geltenden besonderen Vorschriften. Die Kunden der Beklagten haben deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB. Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (§ 312 c Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 2 BGB InfoV). Der Einsatz von Boten bei der Abgabe von Erklärungen rechtlicher und tatsächlicher Natur schließt die Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen nicht aus. Der Mitarbeiter der Deutschen Post AG ist nicht befugt und auch in aller Regel nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben.
Datum der Urteilsverkündung: 21.10.2004