Ein Widerruf stellt eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn der Verbraucher erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für Darlehen um mehr als 30 Prozent unter den Vertragszins gefallen ist, obwohl er das erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt.
Ein Verbraucher widerrief 2013 nach damals geltendem Recht zwei Kredite aus 2003. Die Widerrufserklärung der Bank wich von dem gesetzlichen Muster ab und klärte den Verbraucher nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist auf. Ebenso informierte sie nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit über die Länge der Widerrufsfrist. Allerdings wertete das OLG Düsseldorf die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich. Das Widerrufsrecht des § 495 Absatz 1 BGB alter Fassung soll es dem Verbraucher ermöglichen, dass Darlehensangebot wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite noch einmal zu überdenken. Dieser Spielraum steht dem Kreditnehmer allerdings nicht zu, wenn er den Vertrag erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30 Prozent unter den Vertragszins gefallen ist, obwohl er das mit dem Darlehen erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegt hat. Auch die damals geltenden Vorgaben des Europarechts stünden dem nicht entgegen, da es sich nicht um ein Haustürgeschäft handelte und das Widerrufsrecht entsprechend der Richtlinie nicht dazu missbraucht werden solle, das Risiko von Finanzmarktschwankungen auf den Unternehmer abzuwälzen. Darüberhinaus habe der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalten und der Verbraucher die Darlehen entsprechend mehr als 5 Jahre ordnungsgemäß bedient, ohne über die damit verbundenen Kosten einem Informationsdefizit zu unterliegen.
Datum der Urteilsverkündung: 21.01.2016