Datum: 13.11.2014

Versicherungsmitarbeiter als Sachverständige

Urteil des BGH vom 13.11.2014 (III ZR 544/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Mitarbeiter einer Versicherung ist kein Sachverständiger bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens.

Ein Versicherter hatte seiner Kraftfahrzeugversicherung einen unfallbedingten Glasbruchschaden angezeigt. Die von der Versicherung ermittelte Schadenhöhe hatte er in der Folge angezweifelt und einen Gutachter beauftragt, der bei seinen Berechnungen zu einem wesentlich höheren Ergebnis kam. Der Gutachter hatte daraufhin das vorgesehene Sachverständigenverfahren eingeleitet und die Versicherung einen Mitarbeiter als Mitglied des Gutachterausschusses benannt. Dies wollte der Versicherte nicht akzeptieren, der Versicherer benannte jedoch binnen zwei Wochen keinen weiteren Sachverständigen. In der Folge berief der Gutachter einen weiteren Diplom-Ingenieur als Mitglied des Gutachterausschusses. Die beiden Ausschussmitglieder kamen bei der Schadenskalkulation erneut zu einem deutlich höheren Ergebnis als die Versicherung. Der Kunde verlangte Zahlung von der Versicherung, die jedoch die Zahlung mit dem Hinweis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, verweigerte.

Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Versicherten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne aufgrund der „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ zunächst lediglich erkennen, dass der Sachverständige über entsprechendes Fachwissen verfügen müsse. Dass der Sachverständige neutral sein müsse, wird er der Klausel in den AKB nicht ohne weiteres entnehmen, da jede Partei (Versicherer und Versicherungsnehmer) einen Sachverständigen benennen müsse.

Allerdings sei für den Versicherten unschwer erkennbar, dass der Mitarbeiter einer Versicherung nicht als Sachverständiger im Rahmen des Verfahrens auftreten könne. Dies widerspräche dem Zweck des Sachverständigenverfahrens, mit dem eine unkomplizierte und schnelle Schadenregulierung ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreicht werden solle. Da der Versicherer im vorliegenden Fall keinen Sachverständigen benannt und somit der Versicherte den zweiten Sachverständigen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist habe benennen können, sei das Verfahren auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Versicherung muss somit den von den beiden Gutachtern festgestellten Schaden regulieren.

Datum der Urteilsverkündung: 13.11.2014

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