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Technische Problem an Flugzeugen, die entsprechende Verspätungen mit sich bringen, sind in der Regel nicht als „außergewöhnliche Umstände“ zu klassifizieren mit der Folge, dass die Fluggesellschaften Ausgleichzahlungen leisten müssen.
Eine Flugreisende hatte von der Fluggesellschaft KLM eine Ausgleichszahlung für einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam (Niederlande) verlangt, da sie den Zielort mit einer Verspätung von 29 Stunden erreichte. Das zuständige niederländische Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH entschied, dass im vorliegenden Fall eine Ausgleichszahlung für die Flugverspätung zu leisten sei. Der Argumentation der Airline, dass die Verspätung aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ zustande gekommen und somit keine Zahlung zu leisten sei, folgte das Gericht nicht. Auch wenn zwei Teile der Maschine gleichzeitig unerwartet defekt gewesen wären, der Defekt nicht auf fehlerhafte Wartung zurückzuführen, nicht bei einer regulären Wartung festgestellt worden sei und die Teile in Ecuador nicht vorrätig waren und somit eingeflogen werden mussten, handele es sich nicht um außergewöhnliche Umstände. Der Flugbetrieb bringe unweigerlich derartige Probleme mit sich und für Fluggesellschaften sei es daher Tagesgeschäft, diese zu beheben.
Datum der Urteilsverkündung: 17.09.2015