OLG Hamm vom 14.05.2009 (I-4 U 192/08)
Das Oberlandesgericht Hamm hat der DZ-Media GmbH untersagt unaufgefordert Werbe- E-Mails an Verbraucher zu senden. Gegen das Unternehmen, das unter anderem die Internetadresse www.gewinnspielnetzwerk.de betreibt, hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.
Der vzbv berief sich vor Gericht auf zwei Zeugen, die ungefragt einen Newsletter des Unternehmens zugeschickt bekamen. Beide waren sicher, dass sie weder an einem Gewinnspiel des Unternehmens teilgenommen noch der Zusendung von E-Mails zugestimmt haben. Die DZ-Media GmbH hatte so genannte Timestamps (Zeitstempel) vorgelegt - Datenprotokolle, die zeigen sollten, dass sich jemand unter den E-Mail-Adressen der Verbraucher für die Teilnahme an einem Tankgewinnspiel angemeldet hatte. Den Beweis, dass die Timestamps tatsächlich den angeschriebenen Verbrauchern zugeordnet werden können, blieb das Unternehmen jedoch schuldig.
Die Richter stellten klar: Der Werbetreibende muss den Beweis dafür liefern, dass er sich die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers wirksam eingeholt hat. Sie untersagten dem Unternehmen, jegliche E-Mail-Werbung unaufgefordert an Verbraucher zu senden. Auf den Inhalt der Werbung komme es nicht an. Das Verbot sei zudem nicht auf bestimmte Adressaten der Werbung beschränkt.
Datum der Urteilsverkündung: 14.05.2009