OLG Köln vom 22.01.2010 (6 U 133/09)
T-Mobile darf einen Handy-Anschluss nicht wegen eines Zahlungsverzugs von nur 15,50 Euro sperren. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.
Der Mobilfunkanbieter hatte sich in den Vertragsbedingungen vorbehalten, den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit mindestens 15,50 Euro in Verzug geraten ist. Demnach musste er den Kunden weder vorwarnen noch eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags einräumen. Darüber hinaus sollten betroffene Kunden die Kosten für die Anschluss-Sperre zahlen.
Die unangekündigte Sperre schon nach einem geringfügigen Rückstand benachteiligt den Kunden unangemessen, entschieden die Richter. Zum Vergleich zogen sie die gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse heran: Hier darf der Anbieter den Anschluss erst sperren, wenn der Rückstand 75 Euro beträgt. Außerdem muss er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher androhen.
Als zulässig erachteten die Richter hingegen eine umstrittene Haftungsklausel von T-Mobile. Danach haben Kunden bis zur Verlustanzeige auch die Preise zu zahlen, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.02.2011 das Urteil des OLG Köln bestätigt. Sobald das BGH-Urteil schriftlich vorliegt, wird es auf diesen Seiten veröffentlicht.
Datum der Urteilsverkündung: 22.01.2010