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Zuckerwürfel  in der linken Hand, Orangensaft in der rechten Hand

Quelle: A. Kiro - AdobeStock

21.05.2026

Irreführende Werbung für Obstkonserve „ohne Zuckerzusatz“

Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich gegen den Hersteller Andros Deutschland GmbH.

Zuckerwürfel  in der linken Hand, Orangensaft in der rechten Hand

Quelle: A. Kiro - AdobeStock

  • „Libby’s Mandarin-Orangen“ waren laut Etikett „ohne Zuckerzusatz“ und „natürsüß“
  • Konserve enthielt neben Obststücken auch zuckerhaltigen Kakisaft
  • OLG Frankfurt: Die Aussagen „ohne Zuckerzusatz“ und „natursüß“ sind irreführend

„OHNE Zuckerzusatz“ und „natursüß“ stand prominent auf der Obstkonserve „Libby‘s Mandarin-Orangen“.  Das war irreführend, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Hersteller Andros Deutschland GmbH. Denn neben den Fruchtstücken enthielt die Dose eine süße Aufgussflüssigkeit aus Wasser und zuckerhaltigem Kakisaftkonzentrat.

Der Hersteller hatte auf der Banderole der Obstkonserve damit geworben, das Produkt sei „OHNE Zuckerzusatz“ und „natursüß“.  Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands stimmte das nicht. Denn der Zuckergehalt des Doseninhalts beruhte nicht nur auf der natürlichen Süße der Mandarin-Orangen, sondern auch auf der zugesetzten Aufgussflüssigkeit aus zuckerhaltigem, mit Wasser verdünntem  Kakisaftkonzentrat. Das war für Verbraucherinnen und Verbraucher kaum erkennbar.

Zucker stammte nicht nur aus Mandarin-Orangen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folge der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittige Werbung irreführend war und gegen die Lebensmittelinformation-Verordnung verstieß. Danach dürfen Lebensmitteln keine Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht haben. Genau das traf aber nach Überzeugung des Gerichts auf die strittige Werbung zu. Ein erheblicher Teil der Verbraucher:innen würde die Aussagen „ohne Zuckerzusatz“ und „natursüß“ auf den gesamten Doseninhalt beziehen und erwarten, dass das Produkt ausschließlich natürlichen Fruchtzucker der Mandarin-Orangen enthält. Das treffe nicht zu, weil die Aufgussflüssigkeit zusätzlichen Zucker enthalte, integraler Bestandteil der Obstkonserve sei und vielfach mitverzehrt werde. 

Auf dem Dosenetikett gebe es keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass die Obstdose Zucker enthalte, der nicht aus Mandarin-Orangen stamme. Der Hersteller hatte in einer Fußnote lediglich darauf hingewiesen, dass Obst von Natur aus Zucker enthalte. Der überwiegende Teil der Verbraucher würden das aufgrund der Gestaltung des Etiketts allein auf die in der Dose enthaltene Mandarin-Orangen und nicht auf das Kakisaftkonzentrat beziehen, so das Gericht.

Urteil aus erster Instanz korrigiert

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt darf der Hersteller das strittige Etikett nicht mehr mit den Bezeichnungen „ohne Zuckerzusatz“ und „natursüß“ verwenden.  Damit korrigierte das Gericht eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, das die Klage der Verbraucherschützer in erster Instanz noch abgewiesen hatte.

Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Der Hersteller hat nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.03.2026, Az.6 U 221/24 –rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 12.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 221/24
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.03.2026, Az. 6 U 221/24

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