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Beschluss des BGH vom 11.02.2010 (IX ZB 126/08)
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Ein Insolvenzschuldner muss ungefragt über seine Verhältnisse Auskunft geben.
Über das Vermögen eines Verbrauchers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Während der Verfahrensdauer hatte sich herausgestellt, dass in dem Geschäft seines Vaters Waren seines früheren Sportartikelladens angeboten worden waren. Der Schuldner hatte daraufhin behauptet, diese kurz vor Insolvenz an einen Gesellschafter der Firma seines Vaters veräußert zu haben. Eine Verfahrensbeteiligte hatte danach die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an. Der Insolvenzschuldner sei zu umfassender Aufklärung - auch ungefragt - verpflichtet gewesen. Dies insbesondere deshalb, da die Umstände von Interesse für sein laufendes Insolvenzverfahren gewesen seien und dies auch für ihn offensichtlich gewesen sei. Im Übrigen käme eine Insolvenzanfechtung bei der so vorgenommenen Veräußerung der Waren in Betracht. Konkrete Anhaltspunkte reichten nach Meinung des Gerichtes für eine umfassende Aufklärungspflicht bereits aus.
Die Restschuldbefreiung wurde ihm somit versagt.
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Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2010