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Person bucht mit Laptop und Kreditkarte Flugtickets

Quelle: Pixel-Shot - AdobeStock

17.06.2026

Flugpreis-Werbung darf keine Rabatte für kostenpflichtiges Bonusprogramm enthalten

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen die Fluggesellschaft Volotea

Person bucht mit Laptop und Kreditkarte Flugtickets

Quelle: Pixel-Shot - AdobeStock

  • Volotea zeigte auf der Webseite Flugpreise an, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms galten.
  • Landgericht Berlin: Strittige Flugpreiswerbung verstößt gegen EU-Verordnung.
  • Gesamtpreis ist stets ohne spezielle Rabatte anzugeben, auch schon bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsprozesses.

Das Landgericht Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte.

„Nach EU-Recht ist bei der Buchung von Flugpreisen stets der Gesamtpreis anzugeben – ohne Rabatte, die nur für spezielle Kundengruppen gelten oder nur gegen Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm verfügbar sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Andernfalls sind die genannten Preise irreführend.“

Flugpreis galt nur für „Megavolotea“-Mitglieder

Die Verbraucherschützer hatten beispielhaft die Preisangaben des Unternehmens für einen Flug von Berlin nach Lyon kritisiert. Der Hinflug sollte 58,59 Euro und der Rückflug nur 39,05 Euro kosten, sofern auf der Webseite der Regler „Megavolatea“ so wie in der Voreinstellung aktiviert war. Diese Preise galten aber nur für Passagiere, die gegen ein Jahresentgelt von 59,99 Euro das gleichnamige Kundenbindungsprogramm der Airline abonniert hatten. Für Nicht-Mitglieder war der Flug um 5 Prozent teurer, wie sich erst später herausstellte.

Gesamtpreis muss stets genannt sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Preisangabe der Fluggesellschaft rechtswidrig war. Nach der Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU müsse stets der Gesamtpreis angezeigt werden, auch bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsvorgangs. Auf der Webseite von Volotea werde dagegen nur der um den „Megavolotea“-Rabatt reduzierte Preis genannt. Dass dieser Preis nur angezeigt werde, wenn der Regler „Megavolotea“ aktiviert war, sei ohne Belang. Denn diese Einstellung sei auch für Verbraucher abrufbar, die keine Mitglieder im Bonusprogramm sind.

Datum der Urteilsverkündung: 02.04.2024
Aktenzeichen: 52 O 254/24 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Berlin

Volotea | Urteil des Landgerichts Berlin | Az. 52 O 254/24 | 02.04.2026

Volotea | Urteil des Landgerichts Berlin | Az. 52 O 254/24 | 02.04.2026

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