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Eine Bausparkasse kann einen seit 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrag mit festem Zinssatz, bei dem kein Darlehen in Anspruch genommen wurde, kündigen.
Ein Bausparkunde hatte sich gegen die von der Bausparkasse ausgesprochene Kündigung seines Vertrages zur Wehr gesetzt und wollte den Fortbestand gerichtlich klären lassen. Der Vertrag war am 31.12.1997 zuteilungsreif, die Bausparkasse kündigte mit Schreiben vom 12.12.2014 zum 30.06.2015. Bereits in der ersten Instanz unterlag der Kunde.
Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung des Landgerichts und wies die Berufung des Bausparers als unbegründet zurück. Entgegen der Ansicht des Verbrauchers sieht das Gericht in einem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass bei Inanspruchnahme des Kredits Darlehensgeber und -nehmer die Rollen tauschen. Eine Kündigung durch die Bausparkasse ist aufgrund der gesetzlichen Regelung, die sich nach Meinung des Gerichts nicht nur auf Verbraucher bezieht, nicht ausgeschlossen.
Der Darlehensnehmer – in diesem Fall nämlich noch die Bausparkasse – kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) den Kreditvertrag kündigen. Anderweitige Regelungen, die eine Kündigung durch die Bausparkasse verbieten würden, sind nicht vorhanden.
Datum der Urteilsverkündung: 30.12.2015